Observanz (Recht)

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Als Observanz wird ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht (Herkommen) bezeichnet.[1][2] Es handelt sich dabei als Gewohnheitsrecht um ein „Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird.“[3]

Dieses Recht braucht der Richter nicht zu kennen, er ist aber verpflichtet, es von Amts wegen zu ermitteln, § 293 ZPO.

Ob abgeleitetes Gewohnheitsrecht, das sich kraft Ermächtigung gebildet hat, wie die örtliche Observanz der Überprüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegt, ist umstritten.

  • Rolf Petersen: Die Observanz. Leipzig 1948, (Leipzig, Universität, jur. Dissertation vom 20. März 1948, Maschinenschrift).
  • Richard Pawelitzki: Die Bedeutung der Observanz im preußischen Wegerecht. Neumann, Gleiwitz 1933, (Breslau, Universität, Dissertation, 1933).

Einzelnachweise

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  1. BGH, Urteil vom 24. Januar 2020, Az. V ZR 155/18, NJW 2020, S. 1360 Rn. 9.
  2. BGH, Urteil vom 21. November 2008, Az. V ZR 35/08, NJW-RR 2009, S. 311 Rn. 12.
  3. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1967, Az. 2 BvR 143/61, NJW 1967, S. 2051.